Die interreligiöse Ehe aus islamischer Sicht

Artikel 27.08.2018 Redaktionsteam

Dieser Beitrag widmet sich dem Thema interreligiöse Ehe aus islamischer Sicht, wobei der Schwerpunkt auf der Frage liegt, warum muslimische Frauen keine nichtmuslimischen Männer heiraten dürfen bzw. ob dieser Standpunkt heute überdacht und neu interpretiert werden kann. Angesichts der Tatsache, dass Ehen zwischen Musliminnen und Nichtmuslimen heute zumindest im Westen Realität sind, scheint eine solche Neuinterpretation von Relevanz zu sein.


Ein Aspekt unserer heutigen pluralen Gesellschaft besteht darin, dass Frauen und Männer sich vermehrt über kulturelle und religiöse Grenzen hinweg kennen- und liebenlernen. Die zunehmende „Offenheit für interreligiöse Beziehungen“1 wird auch von Studien untermauert. So gab es etwa im Jahr 2012 in Deutschland 2027 muslimisch-christliche Eheschließungen, wobei in 546 Fällen die Frau Muslimin war. Interreligiöse Mischehen sind heute im gesamten westlich-europäischen Raum keine Randerscheinung mehr.2

Entgegen der allgemein von Musliminnen und Muslimen vertretenen Auffassung und dem islamrechtlichen Standpunkt, dass muslimische Männer zwar eine Christin oder Jüdin heiraten dürfen, diese Option für Musliminnen aber nicht existiert, stellen auch solche Verbindungen heute eine Realität dar. Zwar gibt es eine muslimische Minderheit, welche islamische Trauungen von Musliminnen mit nichtmuslimischen Männern als islamkonform betrachtet – in Deutschland führt etwa Rabeya Müller solche Eheschließungen durch3 –, doch ansonsten bleibt für betroffene Paare einzig die Möglichkeit einer standesamtlichen Trauung. Ein Ehebund „vor Gott“ ist ihnen aus orthodox-islamischer Sicht verwehrt.

Aufgrund dieser Ausgangslage besteht also der dringende Bedarf nach einer Reflexion des islamischen Eheverständnisses und damit verbundenen, zeitgemäßen theologischen Antworten. Auch aus Sicht des interreligiösen Dialogs „ist es höchste Zeit, in einer gemeinsamen muslimisch-christlichen Anstrengung über die Ehe nachzudenken und sich über das wechselseitige Verstehen derselben auszutauschen.“4 Denn: eine „Theologie der Ehe im Gespräch von Islam und Christentum ist ein bisher ungeschriebener Traktat der Komparativen Theologie“5.

Dieser Beitrag will sich jedoch auf die islamische Perspektive konzentrieren. Es soll näher untersucht werden, worauf sich die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich der Erlaubnis, nichtmuslimische Ehepartner zu wählen, stützt. Die folgenden Koranverse werden üblicherweise im Kontext von Ehen mit nichtmuslimischen Partnern herangezogen:

Sure 5:5

„[…] Und (erlaubt sind euch) in Ehe die Frauen von jenen, die (an diese göttliche Schrift) glauben, und in Ehe die Frauen von jenen, denen Offenbarung vor eurer Zeit gewährt worden ist, - vorausgesetzt, daß ihr ihnen ihre Morgengaben gebt, sie zur ehrbaren Ehe nehmt, nicht zur Unzucht, noch als heimliche Liebesgefährtinnen. […]“6

Sure 60:10

„O ihr, die ihr Glauben erlangt habt! Wann immer gläubige Frauen zu euch kommen, die den Bereich des Übels verlassen, prüft sie, (obwohl nur) Gott ihres Glaubens völlig gewahr ist; und wenn ihr also festgestellt habt, daß sie Gläubige sind, schickt sie nicht zu den Leugnern der Wahrheit zurück, (da) sie ihren vormaligen Ehemännern nicht (mehr) erlaubt sind, und diese sind ihnen nicht (mehr) erlaubt. Trotzdem sollt ihr ihnen zurückgeben, was immer sie (in Form der Morgengabe für ihre Ehefrauen) ausgegeben haben; […]

Andererseits, haltet nicht fest am Eheband mit Frauen, die (fortfahren) die Wahrheit (zu) leugnen, und verlangt nur (die Rückgabe von dem,) was immer ihr (in Form der Morgengabe) ausgegeben habt – geradeso wie sie (deren Ehefrauen zu euch übergegangen sind,) das Recht haben, (die Rückgabe von dem,) was immer sie ausgegeben haben, zu fordern.“7

Sure 2:221

„Und heiratet nicht Frauen, die etwas anderem neben Gott Göttlichkeit zuschreiben, ehe sie (wahren) Glauben erlangen: denn jede gläubige Magd (Gottes) ist gewiß besser als eine Frau, die etwas anderem neben Gott Göttlichkeit zuschreibt, auch wenn sie euch sehr gefällt. Und gebt nicht eure Frauen zur Verheiratung an Männer, die etwas anderem neben Gott Göttlichkeit zuschreiben, ehe sie (wahren) Glauben erlangen: denn jeder gläubige Knecht (Gottes) ist gewiß besser als ein Mann, der etwas anderem neben Gott Göttlichkeit zuschreibt, auch wenn er euch sehr gefällt. […]“8

Muhammad Asad, dessen Koranübersetzung hier verwendet wurde, weist in seiner Anmerkung zu Sure 5:5 darauf hin, dass muslimische Frauen keine Nichtmuslime heiraten dürfen. Er begründet dies folgendermaßen:

„[…] der Islam gebietet die Ehrerbietung gegenüber allen Propheten, während die Anhänger anderer Religionen einige von ihnen verwerfen […]. Während also eine nichtmuslimische Frau, die einen Muslim heiratet, –  trotz aller dogmatischen Unterschiede – sicher sein kann, daß die Propheten ihres Glaubens in ihrer muslimischen Umgebung mit höchstem Respekt genannt werden, wäre eine muslimische Frau, die einen Nichtmuslim heiratete, immer einer Mißachtung desjenigen ausgesetzt, den sie als Gottes Gesandten ansieht.“9

Mit den gläubigen Frauen in Sure 60:10, die den Bereich des Übels verlassen, sind nach Asad jene Frauen aus Mekka gemeint, die gegen den Willen ihrer Ehemänner den Islam angenommen hatten und nach Medina geflohen waren. Laut dem Waffenstillstandsabkommen von Hudaybiyyah (im sechsten Jahr nach der Auswanderung der Muslime) waren die Muslime zwar verpflichtet, minderjährige oder unter Vormund stehende Mekkanerinnen und Mekkaner, die nach Medina flohen, zurückzuschicken. Der Prophet jedoch verweigerte die Rückgabe jener zum Islam übergetretenen Frauen an deren nichtmuslimische Ehemänner mit der Begründung, sie seien nicht als unter einem Vormund stehend zu betrachten.10

Aus den zitierten Koranstellen und Asads Anmerkungen lassen sich folgende Aussagen formulieren:

  1. Nach dem Koran erhalten muslimische Männer die eindeutige Erlaubnis, Jüdinnen und Christinnen (d.h. Angehörige der sogenannten Buchreligionen, die also bereits früher Offenbarungen erhalten hatten) zu ehelichen. Der umgekehrte Fall, ob Musliminnen Angehörige der Buchreligionen heiraten dürfen oder nicht, wird im Koran nicht thematisiert.
  2. Dem Koran zufolge ist eine Ehe mit Polytheisten, wie den damaligen Mekkanern, generell nicht erlaubt, sei es für muslimische Männer oder Frauen.

In der Praxis ist bei Schiiten eine Ehe zwischen Muslimen und Nichtmuslimen generell verboten. Die Sunniten unterscheiden, wie bereits erwähnt, nach der jeweiligen Geschlechtszugehörigkeit der Beteiligten. Asad begründet dies mit der Anerkennung aller Propheten im Islam und der Nicht-Anerkennung Muhammads im Christen- bzw. Judentum. Doch ist nicht von der Hand zu weisen, dass hier noch weitere, gesellschaftliche Aspekte eine Rolle spielen: „In einer patrilokalen Gesellschaft (Frau zieht zur Familie des Mannes) ging man dabei stillschweigend davon aus, dass die Kinder in der muslimischen Familie sozialisiert werden.“11

Auch Mathias Rohe macht darauf aufmerksam, „wie sehr patriarchalische Vorstellungen sich im Recht niederschlagen können: Noch Autoren der Gegenwart begründen die unterschiedliche Handhabung damit, dass die «ungläubige» Frau ein Zugewinn für den (dominierenden) Ehemann und die Muslime sei, die an einen «Ungläubigen» verheiratete Frau jedoch – samt ihren späteren Kindern – ein nicht hinzunehmender «Verlust». Auch wird unterstellt, dass die muslimische Frau ihren Glauben in einer Ehe mit einem (selbstverständlich dominierenden) Nicht-Muslim nicht mehr leben könne, während man im Islam den Glauben der Buchbesitzerinnen anerkenne.“12

Ist die Ungleichbehandlung muslimischer Frauen und Männer bezüglich der Erlaubnis zur religionsverschiedenen Ehe also einzig vor dem einstigen geltenden gesellschaftlichen Hintergrund zu betrachten? Aus der Untersuchung früher islamischer Rechtstexte entsteht ein Bild von Ehe als ein Vertrag, der „Rahmenbedingungen für eine Art Tauschgeschäft“13 festlegt. Diese beinhalten das Recht der Frau auf finanzielle Versorgung und das Recht des Mannes auf intimen Verkehr mit der Frau. In diesem Zusammenhang meint Muna Tatari: „Und ohne dass die damaligen Rechtsgelehrten es je so formuliert oder möglicherweise auch nur intendiert hätten: Die Assoziationen zu einer Haremssituation und damit der Idee, nicht nur das Recht auf intimen Verkehr zu besitzen, sondern auch auf die Frau selbst, können aus heutiger Perspektive kaum abgewehrt werden.“14

Angesichts heutiger, gewandelter Einstellungen zum Verhältnis der Geschlechter würde somit die Möglichkeit bestehen, die Thematik religionsverschiedener Ehen neu zu interpretieren. Es muss heute nicht mehr davon ausgegangen werden, dass ein nichtmuslimischer Ehemann die islamische Religionszugehörigkeit seiner Ehefrau nicht respektiert. Auch die Abhängigkeit der Frau von einem Ehegatten als Ernährer und Versorger ist heute kein Faktum mehr. Sehr wohl ein Faktum ist, dass Musliminnen Ehen auch mit Nichtmuslimen eingehen wollen. Nicht zu vergessen ist, dass es letztlich Gott ist, der „Liebe und Zärtlichkeit“15 zwischen Partnern hervorruft.

Auch wenn also derzeit „nur relativ wenige Gelehrte die Ansicht [vertreten], dass den gegebenen gesellschaftlichen Umständen entsprechend solche Mischehen zulässig sein sollten, […] ist [es] nur eine Frage der Zeit, bis es dazu einen regionalen Konsens geben wird.“16

1 Klaus von Stosch/Ann-Christin Baumann: »Einleitung«, in: Klaus von Stosch/Ann-Christin Baumann (Hg.), Ehe in Islam und Christentum (= Beiträge zur komparativen Theologie, Bd. 19), Paderborn: Ferdinand Schöningh 2016, S. 7-11, hier: S. 7.

2 Vgl. ebd., S. 7f. Vgl. auch Elke Freitag: Ehe zwischen Katholiken und Muslimen. Eine religionsrechtliche Vergleichsstudie (= Kirchenrechtliche Bibliothek, Bd. 11), Wien, Berlin [u.a.]: Lit Verlag 2007, S. 13f.

3 Vgl. Ulrike Hummel: Gleichberechtigung im Namen des Islams 2014, de.qantara.de/inhalt/portraet-der-theologin-rabeya-mueller-gleichberechtigung-im-namen-des-islams, abgerufen am 17.05.2018.

4 K. v. Stosch/A.-Ch. Baumann 2016, S. 8.

5 Ebd.

6 Muhammad Asad [Übers.]: Die Botschaft des Koran. Übersetzung und Kommentar, Ostfildern: Patmos-Verlag 2013, (5:5).

7 Koran (60:10).

8 Koran (2:221).

9 Koran (5:5), Anm. 15, S. 198.

10 Vgl. Koran (60:10), Anm. 11, S. 1053.

11 Arnulf v. Scheliha/Halima Krausen: »Partnerschaft, Ehe und Familie«, in: Volker Meißner/Martin Affolderbach/Hamideh Mohagheghi et al. (Hg.), Handbuch christlich-islamischer Dialog. Grundlagen - Themen - Praxis - Akteure, Freiburg im Breisgau: Verlag Herder 2014, S. 206-217, hier S. 213.

12 Mathias Rohe: Das islamische Recht. Geschichte und Gegenwart, München: Verlag C. H. Beck 2011, S. 83.

13 Muna Tatari: »Die Ehe - nur ein Vertrag? Eine islamisch-theologische Perspektive«, in: K. v. Stosch/A.-Ch. Baumann 2016, S. 15-30, hier S. 18.

14 Ebd.

15 Koran (30:21).

16 A. v. Scheliha/H. Krausen 2014, S. 213.

Rohe, Mathias: Das islamische Recht. Geschichte und Gegenwart, München: Verlag C. H. Beck 2011.

Stosch, Klaus v./Baumann, Ann-Christin (Hg.): Ehe in Islam und Christentum (= Beiträge zur komparativen Theologie, Bd. 19), Paderborn: Ferdinand Schöningh 2016.

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