Über das Recht zur positiven und negativen Religionsfreiheit im Islam

Artikel 19.03.2018 Das Redaktionsteam

Der vorliegende Artikel beschäftigt sich mit dem Thema der Religionsfreiheit im Islam. Nach einer allgemeinen Einführung wird anhand der Quellenlage und der gegenwärtigen Situation erörtert, wie mit dem durch die allgemeine Charta der Menschenrechte verbrieften Recht auf Religionsfreiheit islamisch umgegangen werden kann.


Obwohl es für den oder die einzelne Gläubige/n eine existentielle Grundlage des Seins ist, in allen Facetten des Lebens die Religion und den Glauben ausüben und bekennen zu dürfen, entsteht an dem Punkt, wo man dieses Recht jedem/r Anderen zugestehen muss, gerade für religiöse Menschen oftmals ein Dilemma.

Der ehemalige Sonderberichterstatter für Religions- und Weltanschauungsfreiheit bei den Vereinten Nationen, Professor für Menschenrechte und Menschenrechtspolitik, Heiner Bielefeldt, formuliert das in einem Artikel zum "Testfall Religionsfreiheit" folgendermaßen: "[...] die Religionsfreiheit hat die Struktur eines universalen Freiheitsrechts, auf das sich Menschen unterschiedlicher Orientierung gleichermaßen berufen können, darunter auch Konkurrenten, Religionskritiker, Dissidentinnen, Schismatiker, Konvertiten oder Anhängerinnen und Anhänger feministischer Re-Interpretationen religiöser Quellen"1. Eben dieses Dilemma trifft auch auf MuslimInnen zu, denn das Menschenrecht auf Religionsfreiheit umfasst die Gesamtheit "der Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Weltanschauungsfreiheit"2 - einerseits bedeutet das also, dass es eine Freiheit gibt, die Religion frei zu wählen und diese auch ausüben zu dürfen (positive Religionsfreiheit). Andererseits muss allen Gesellschaftsmitgliedern die Freiheit gegeben sein, sich gegen ein religiöses Bekenntnis und für eine alternative, auch eine nicht-religiöse weltanschauliche Richtung entscheiden zu können (negative Religionsfreiheit). Diese Implikationen bringen mit sich, dass es scheinbar bestimmte religiöse Richtlinien in den religiösen Quellen, im Falle des Islam wären das namentlich Koran und Sunna, gibt, die dieser Gesamtheit widersprechen könnten.

Um diesen Sachverhalt näher zu beleuchten, soll im Folgenden der Umgang mit Apostasie3 im Islam näher beleuchtet werden, denn darum geht es, wenn es sich einerseits um Konversion aus dem Islam heraus in eine andere Religionsgemeinschaft handelt, oder andererseits, wenn es um die Abkehr von der Religion generell, also einen selbstgewählten und bewusst entschiedenen Atheismus bzw. Agnostizismus und damit einen Abfall vom Glauben, geht. Diejenigen, die sich gegen Religion allgemein und gegen den Islam im Speziellen kehren, werden in der islamischen Literatur zur Apostasie meist mit murtadd bezeichnet.

Als Abtrünnige vom Islam werden jene Personen bezeichnet, die durch Worte oder Taten von der Religion zurücktreten und sie verneinen, murtadd bezeichnet wörtlich "denjenigen, der zurücktritt". Sieht man sich die beiden Hauptquellen islamischer Rechtsfindung an, muss zunächst unterstrichen werden, dass der Koran selbst als wichtigste Quelle keinerlei Bestrafung der ridda (Abfall) im Diesseits nahelegt. Zumindest tut er dies nicht wörtlich und es bedarf einiger Auslegungsvertiefungen, um dies in koranische Aussagen hinein zu deuten. Vor allem im Fall der Suren 5:33 f., 9:74, 4:137 wird von einigen Gelehrten für eine weltliche Bestrafung argumentiert - wie Bülent Ucar konstatiert, geht jedoch eine breite Mehrheit der Gelehrsamkeit davon aus, dass "sämtliche Korantexte, die hier zitiert wurden, andere Hintergründe und Ziele hatten"4. Ferner könnten jedoch auch die Suren 2:217, 2:256, 10:99 und 18:29 als Belege dafür herangezogen werden, dass es keine Aufforderung zur Bestrafung bereits im Diesseits gebe5. Aus dem Koran selbst lässt sich also keine Legitimation dieser rechtlichen Handhabe ableiten.

Wenn es um die Sunna als Quelle des islamischen Rechts geht, stellt sich hier die Rechtslage allerdings zunächst vollkommen anders dar: "In Fiḳh, there is unanimity that the male apostate must be put to death, but only if he is grown up (bālig̲h̲) and compos mentis (ʿāḳil) and has not acted under compulsion (muk̲h̲tār)"6. Es gibt dementsprechend zahlreiche Hadithe, die auf eine obligatorische Bestrafung im Diesseits für den Straftatbestand des Abfalls vom Glauben hinauslaufen. Auch durch die Stützung auf den Konsens der Gelehrten war die traditionelle Lehrmeinung bisher mehrheitlich, dass die Todesstrafe als Sanktion des Glaubensabfalls im Diesseits zu rechtfertigen sei7.

Insgesamt lässt sich im Hinblick auf gegenwärtige, differenzierte Diskussionen innerhalb der muslimischen Gemeinschaft und auch in Auseinandersetzung mit nicht-muslimischen Diskussionspartnern feststellen, dass es einen Wandel in der islamischen Haltung zu dieser rechtlichen Bestimmung gibt. Diese historisch verbreiteten und bis zum obligatorischen Gebot erhobenen Handhabe der Todesstrafe wird immer öfter hinterfragt oder auch offen als nicht mehr zeitgemäß verworfen - angetrieben vor allem durch das Erstarken von menschenrechtlichen Argumentationen, der Auseinandersetzung mit säkularisierten Staatsbegründungen und einem vertieften und friedlichen Miteinander von muslimischen und nicht-muslimischen BürgerInnen in gegenseitigem Respekt und dem Respekt vor einer alle weltanschaulichen Orientierungen schützenden gesellschaftlichen Ordnung.

So werden insbesondere zwei Argumente vorgebracht, die eine Todesstrafe gegenüber vom Islam abgefallenen Menschen als nicht islamisch vertretbare Haltung geißeln: 1) die historische Situiertheit der harten Strafpraxis gegenüber ApostatInnen, und 2) der freie Wille als allgemein-islamische Basis des Glaubens. Zu beiden Argumenten soll eine kurze Erläuterung folgen.

Zum ersten Punkt müssen kurz einige Eckkoordinaten der islamischen Geschichte zur Sprache kommen: Die Situation der frühen Gemeinde war vor allem von einer großen Fragilität der noch jungen islamischen Gemeinde geprägt sowie von sehr gewalttätigen Konflikten mit gegnerischen Kriegsparteien. Dementsprechend rhetorisch hochgerüstet und sozio-strukturell rigide in der Durchsetzung von Strafen für das Wechseln der Lager waren die politischen und militärischen Auseinandersetzungen von Stammeszusammenschlüssen, vor allem zwischen den polytheistischen Einwohnern von Mekka und den Anhängern des Propheten Muhammad in Medina. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das individuelle Ablehnen oder die Abkehr vom Glauben ohne einen politischen Hintergrund oder aktives Werben dafür auch für den Propheten selbst keinen Ahndungsanlass begründete8. Es ging im historischen Fall einer Apostasiebestrafung hauptsächlich um die Tatsache, dass mit der persönlichen Abkehr vom Islam meistens auch der Wechsel zu den Gegnern (die damit verbunden eben auch keine Glaubensgenossen waren) und damit ein politisch-öffentlicher Akt einherging, der gesellschaftlich als "Hochverrat und Separatismus"9 gelten musste. Dies war folglich mit einer strikten Bestrafung im Diesseits zu ahnden, da sonst die gesellschaftliche Kohäsion in den Reihen der MuslimInnen in Gefahr und die Erhaltung der Gemeinde, sowie das (politische) Überleben gefährdet waren.

Zum zweiten Punkt soll an dieser Stelle Sure 2:256 zitiert werden: "Es soll keinen Zwang geben in Sachen des Glaubens"10. Hier ist davon auszugehen, dass der Koran vor allem den Fall einer Konversion hinüber zum Islam meint, es geht jedoch im weiteren Sinne darum, dass "die Frage des Bekenntnisses zu einer Religion eine Frage des freien Willens"11 sei. Genauso gültig sei daher folgerichtig auch die Freiheit jedes/r Gläubigen zu begründen, sich mithilfe des Gewissens und des  Intellekts gegen den Islam zu entscheiden ohne dafür eine weltliche Bestrafung in Kauf nehmen zu müssen. Die Aussicht auf diese käme im Umkehrschluss dem "Zwang" in religiösen Angelegenheiten gleich. Mit diesem Argument wird also die Autonomie des einzelnen Menschen in Glaubensdingen betont.

Mit Blick auf die jahrhundertelange Debatte und Argumentationsmuster, die sich eingeschliffen haben, ist es immer noch ein Thema, das noch einige theologische Arbeit gerade auch von europäischen islamischen TheologInnen erfordert, um die Abwägungen und Dilemmata, denen einzelne Gläubige innerhalb der Gemeinde gegenüberstehen, aus wissenschaftlich reflektierter Perspektive zu begleiten. Andererseits ist es eine absolute Notwendigkeit, traditionelle Begründungslogiken12 mit den menschenrechtlichen Grundlagen zu konfrontieren, die sich weltweit durchgesetzt haben. So können die allgemeinen Grundlagen des Islam betont und der egalitäre Geist dieser Religion zur Wirkung kommen, die für sich in Anspruch nimmt, eine universelle Botschaft zu verkünden, die für Gleichheit und Gleichberechtigung aller Menschen steht. 

1 Bielefeldt, Heiner: "Testfall Religionsfreiheit", in: Manfred L. Pirner (Hg.), Menschenrechte und inter-religiöse Bildung. Referate und Ergebnisse des Nürnberger Forums 2013, Berlin: EB-Verl. 2015, S. 45.

2 Vgl. ebd., S. 48.

3 Arabisch ridda oder auch irtidād.

Bülent Ucar: "Die Todesstrafe für Apostaten in der Scharia. Traditionelle Standpunkte und neuere Interpretationen zur Überwindung eines Paradigmas der Abgrenzung", in: Hansjörg Schmid (Hg.), Identität durch Differenz? Wechselseitige Abgrenzungen in Christentum und Islam, Regensburg: Pustet 2009, S. 234. 

S. ebd., S. 234 f. 

Heffening, W.: "Murtadd", in: P. Bearman/Th. Bianquis/C. E. Bosworth et al. (Hg.), Encyclopedia of Islam, Leiden, the Netherlands: Brill online: dx.doi.org/10.1163/1573-3912_islam_SIM_5554; zuletzt abgerufen am 05.09.2017. 

Ucar 2009, S. 237 (Punkt 7).

Ebd., S. 239.

Ebd., S. 238.

10 Koranübersetzung nach Muhammad Asad: Die Botschaft des Koran. Übersetzung und Kommentar, Ostfildern: Patmos Verlag 2017.

11 Ucar 2009, S. 240.

12 "Da in unserer Gegenwart Apostaten in der Regel keine kriegerischen Unternehmungen gegen Muslime durchführen und nach ihrem Glaubenswechsel auch nicht unweigerlich eine feindliche Gesinnung gegenüber dem Islam und den Muslimen hegen, ist auch die Grundlage dieser Vorschrift nicht mehr gegeben, sodass entsprechend die Rechtsfolge entfällt" (Ucar 2009, S. 243).

Bülent Ucar: "Die Todesstrafe für Apostaten in der Scharia. Traditionelle Standpunkte und neuere Interpretationen zur Überwindung eines Paradigmas der Abgrenzung", in: Hansjörg Schmid (Hg.), Identität durch Differenz? Wechselseitige Abgrenzungen in Christentum und Islam, Regensburg: Pustet 2009, S. 227-244.

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