Die Institution der islamischen frommen Stiftung (waqf)

Artikel 03.01.2022 Redaktionsteam

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit dem waqf-Wesen im Islam, welches eine bedeutende Rolle im sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben der muslimischen Gesellschaften spielte. Nach einer allgemeinen Einführung werden der Ursprung des waqf, die islamrechtlichen Grundlagen sowie die notwendigen Bedingungen zur Gründung einer islamischen Stiftung erörtert. Abschließend folgt eine nähere Erklärung der Ursachen und Gründe des sukzessiven Verfalls der Institution des waqf.


Der waqf (Pl. auqāf) ist eine der religiösen Stiftung vergleichbare Institution im klassischen Islam, welche zu einem wohltätigen oder gottgefälligen Zweck gegründet wird.1 Im Deutschen sind auqāf schlichtweg unter dem Begriff fromme Stiftungen bekannt.2 Das Wort waqf leitet sich aus der arabischen Wurzel w-q-f ab, welches das allgemeine Konzept von Immobilität oder Stillstand charakterisiert.3 Ein Synonym zu waqf, das hauptsächlich in Nordafrika von mālikitischen Juristen verwendet wird, ist ḥubs bzw. ḥabs, Pl. aḥbās oder ḥabūs.4 Im Zwölferschiitentum ist ḥabs allerdings eine besondere Art von waqf, bei der sich der Stifter das Recht vorbehält, über das Eigentum der Stiftung zu verfügen.5 Interessanterweise kam es im schiitischen Recht auch vereinzelt vor, dass dem Gründer im Falle äußerster Not die Widerrufbarkeit seiner Stiftung genehmigt wurde, was in der Regel aber die Ausnahme ist.6

Im Islam existieren zwei unterschiedliche Arten der Wohltätigkeit: zakāt und ṣadaqa. In frühen islamischen Quellen lässt sich jedoch nicht immerfort erkennen, welcher dieser beiden Termini jeweils gemeint ist, da es ursprünglich noch keine klare Trennung gegeben hat. Im klassischen Recht setzte sich die Differenzierung zwischen obligatorischer Sozialabgabe (zakāt) und freiwilliger Wohltätigkeit in Form von Almosen (ṣadaqa) durch.7 Die zakāt stellt eine der sogenannten Fünf Säulen des Islams dar und soll einmal im Jahr in die Tat umgesetzt werden. Die ṣadaqa kann individuell zu jeder Zeit und in jedem Maß gegeben werden, sie unterliegt keinen expliziten Bedingungen. Die Gründung und Unterstützung einer frommen Stiftung ist eine häufig gebrauchte Möglichkeit zur ṣadaqa.8 Durch diese gottgefällige Handlung (qurba) erhofft sich der Gründungsstifter, das Wohlgefallen Gottes zu erlangen.

Der Leitgedanke der frommen Stiftung ist die Förderung von Armen und bedürftigen Menschen und zugleich der Schutz gegen unfreiwillige Enteignung. Da auqāf unter geistiger Souveränität stehen und unveräußerlich sind, können sie im Allgemeinen nicht von weltlichen Körperschaften beschlagnahmt werden.9

Ursprung des waqf

Die genauen Ursprünge des islamischen Stiftungswesens sind partiell ungeklärt, jedoch belegen inschriftliche Quellen, dass Stiftungen im vorislamischen Arabien gängige Praxis waren.10 Folglich werden sie von einigen historischen Forschern auf unterschiedliche Entwicklungsstränge wie das byzantinische, römische und sassanidische Stiftungswesen zurückgeführt.11 Über das Ausmaß des Einflusses dieser institutionellen Prototypen auf das islamische Recht wird weiterhin diskutiert, jedenfalls besteht klare Einigkeit darüber, dass das islamische waqf‐Recht im achten bzw. neunten Jahrhundert systematisiert wurde.12

Der Koran deutet zwar in mehreren Versen die Notwendigkeit von auqāf an, ein ausdrücklicher Beleg jedoch fehlt. Die theologische Grundlage für auqāf liefern primär zwei weitverbreitete Hadithe, welche aus dem achten Jahrhundert stammen.13 Im ersten Hadith, der sich auf eine Frage des Überlieferers Ibn ʿUmar (gest. 693) an den Propheten Muhammad (gest. 632) bezieht, rät der Gesandte Gottes ʿUmar , sein kostbares Eigentum, welches dieser im heutigen saudi-arabischen Oasengebiet Ḫaibar erworben hatte, als Almosen zu stiften.14 Daraufhin verschenkte Ibn ʿUmar das Landstück, welches demzufolge zum unveräußerlichen Gut der toten Hand wurde. Dies bedeutet, dass es weder verkauft, vererbt oder gespendet werden durfte, da Ibn ʿUmar die Eigentumsrechte seines Landstückes Gott zuliebe abtrat.15 Ein weiterer Hadith, der zu Gunsten der Legitimität der auqāf zitiert wird, ist in der kanonischen sunnitischen Hadithsammlung von Muslim b. al-Ḥaǧǧāǧ (gest. 875) enthalten. In diesem Bericht soll Muhammad gesagt haben, dass, wenn ein Mensch stirbt, nur drei seiner Taten überdauern werden: „[…] fortwährende Almosen, nützliches Wissen und Nachwuchs, welches für ihn betet.“16

Rechtliche Grundlagen

Die moderne Gesetzgebung unterscheidet im Wesentlichen zwischen religiösen gemeinnützigen Stiftungen (waqf ḫayrī), die sich für wohltätige Zwecke einsetzen (öffentliche Einrichtungen, Waisenhäuser, Wasserleitungen, Brücken, Moscheen, Schulen, etc.) und Personen- oder Familienstiftungen (waqf ahlī), die zu Gunsten von Verwandten, Nachkommen oder Klienten des Stifters – und nach deren Ableben von Bedürftigen – gegründet wurden.17 Die Errichtung einer waqf ahlī konnte ebenso vor staatlicher Konfiszierung schützen. Während die karitativen auqāf historisch gesehen den Familienstiftungen vorausgingen, sind diese auqāf ahlī stets die am weitesten verbreitete Form des waqf gewesen.18 Andererseits gibt es zwischen diesen beiden frommen Stiftungsarten noch Zwischenformen, bei denen die Gemeinnützigkeit in abweichenden Anteilsverhältnissen gemischt werden.19 Der Stifter kann beispielsweise festlegen, dass die eine Hälfte des Erlöses an Bedürftige geht, während die andere Hälfte an seine eigenen Familienmitglieder und Erben fließt.20 Der Großteil der Rechtsgelehrten ist der Ansicht, dass die direkten Begünstigten des waqf während der Gründung anwesend und identifizierbar sein müssen. Folglich ist die Bestimmung eines ungeborenen Kindes als unmittelbarer Nutznießer einer Stiftung unwirksam.21

Außerdem stellt das islamische Recht weitere Bedingungen auf, um die gesetzmäßige Errichtung eines waqf zu gewähren. Die erste Richtlinie besagt, dass der Stiftungsgründer (wāqif, muḥabbis) eine freie, volljährige, geistig gesunde und finanzfähige Person ist. Diese muss zudem das volle Verfügungsrecht über das zu stiftende Vermögen besitzen.22 Grundsätzlich sind auch von NichtmuslimInnen gegründete Stiftungen gültig. Darüber hinaus muss die stiftenden Person eine Erklärung zur Gründung des waqf abgeben. Obwohl gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird diese Gründungsdeklaration normalerweise in einer schriftlichen Urkunde (waqfīya, rasm at-taḥbīs) festgehalten, welches in einer islamischen Justiz von einem Richter (qāḍī) eingetragen wird.23 Eine weitere Bedingung ist, dass die zu Stiftungszwecken verarbeiteten Güter (mauqūf, muḥabbas) von ewiger Dauer sind und dementsprechend einen Ertrag erbringen.24 Die Stiftung wird sozusagen zu einem Objekt, das für alle Zeiten im Eigentum Gottes steht und zugleich unwiderruflich von jeglichem Geschäftsverkehr ausgeschlossen ist.25 Ihre Verwendung muss rechtmäßig und mit den Glaubenslehren des Islams konform sein. Dieses Eigentum muss außerdem gemeinfrei sein, sodass anderweitige öffentliche Objekte bzw. Güter nicht akzeptiert werden können. Sicher erfüllt wird all dies von Immobilien.26 Im Allgemeinen ist das dem Waqf gewidmete Eigentum unbeweglich. Nach Ansicht der meisten islamischen Gelehrten können jedoch auch bewegliche Güter gestiftet werden. Als stiftungstauglich gelten hier Mobilien, die nicht ihrer Substanz nach verbraucht werden können, sondern selbst einen Gewinn abwerfen.27 Diese Stiftungsgüter werden idealerweise von einem Verwalter (nāẓir, mutawallī), welcher vom Stifter zuvor ausgewählt wurde, administriert und betreut.28 Der nāẓir bzw. mutawallī ist für die Einhaltung der Stiftungsbedingungen und die Pflege der Vermögensverwaltung zuständig.29 Der Stiftungsadministrator muss handlungs- und vertragsfähig sowie vertrauenswürdig (amīn) sein.

Er hat zudem auch Anspruch auf eine Vergütung für seine administrativen Tätigkeiten.30 Der Verwalter ist parallel einem Qāḍī oder einer anderen zuständigen Autorität gegenüber rechenschaftspflichtig.31 Nach der hanefitischen, hanbalitischen und schafiitischen Rechtsschule ist der Stiftungsgründer sogar berechtigt, die Stiftung zu Lebzeiten selbst zu verwalten, falls dies freilich organisatorisch möglich ist.32 

Im Falle von Beschädigung, Verfall oder Zerstörung des Stiftungsgutes können die Begünstigten oder auch die Verwalter eine Entschädigung einfordern. Diese Rückvergütung wird zur Reparatur oder zum Ersatz des Stiftungsobjekts verwendet und geht somit in den Besitz des waqf über.33 Wenn der Schaden jedoch nicht durch menschliches Handeln verursacht wird, kommt es zu diversen Meinungsverschiedenheiten zwischen den islamischen Rechtsschulen. Die Schafiiten und Zwölferschiiten sind der Ansicht, dass die Stiftung bestehen bleiben muss, solange das Stiftungseigentum in der vom Gründer vorgesehenen Weise verwendet oder verwertet werden kann.34 Falls diese Bedingung nicht mehr erfüllbar ist, erlischt die Stiftung und die übriggebliebenen Reste der Stiftungsgüter gehen in das Privateigentum des Gründers oder der Nutznießer über. Die anderen islamischen Rechtsfakultäten akzeptieren ferner den Verkauf der verbleibenden, mangelhaften Güter und den Erwerb von neuem Stiftungseigentum mit dem dazugewonnen Verkaufserlös (istibdāl) nur unter bestimmten Voraussetzungen.35 Andere Beispiele für eine vorzeitige Beendigung des waqf treten ein, wenn der Stifter die Gültigkeitsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt oder plötzlich widersprüchliche Bestimmungen trifft, welche im Kontrast zum Wesen des Stiftungsgedankens stehen. Des Weiteren wird eine Stiftung nichtig, wenn der Gründer selbst vom Islam abfällt bzw. zu einer anderen Religion konvertiert.36

Niedergang des waqf-Wesens

Über zahlreiche Jahrhunderte gründeten die herrschenden Staatsoberhäupter, Befehlshaber, hochrangige Amtsträger sowie Frauen und Männer der jeweiligen Oberschichten Schulen, Moscheen, Unterkünfte, Waisenhäuser, Wasserbrunnen und diverse öffentliche Einrichtungen im Namen des waqf.37 Andererseits konnten auch andere Personen, welche nicht aus einem ähnlich privilegierten Milieu stammten, an dieser religiösen wie kulturellen Praxis teilhaben, indem sie ihr Hab und Gut für wohltätige Zwecke stifteten. Die auqāf spielten seit Anbeginn ihrer Systematisierung in allen Schichten der damaligen muslimischen Gesellschaft eine außergewöhnlich wichtige Rolle.38 Sie waren nicht nur eine tragende Säule der sozialen Versorgung und des Gemeinwohls, sondern dienten auch gleichzeitig zur Stärkung der ökonomischen Sicherheit. Familienstiftungen boten zudem eine legitime Möglichkeit, dass strikte islamische Erbrecht rechtmäßig zu umgehen, um die Besitztümer bestmöglich innerhalb des eigenen familiären Kreises verteilen zu können.39 Ebenso konnten diese auqāf der Nachkommenschaft ein regelmäßiges Einkommen sichern, um sie vor Armut und Not zu bewahren.

Nichtsdestotrotz kam es zwischen dem 19. und 20. Jahrhundert zu einschneidenden Änderungen und Erneuerungen der wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Bedingungen, die in weiterer Folge zum schrittweisen Zusammenbruch des islamischen Stiftungswesens führten.40 Zum einen wurde dieser Kollaps aufgrund der ewiggültigen Unveräußerlichkeit der Stiftungsgüter sowie der Unangreifbarkeit und Unanfechtbarkeit der Intention des Stifters verursacht, welche zu einer immer stärker werdenden Frustrierung seitens des Staates und der Wirtschaft führten. Die einstigen frommen Stiftungen stellten meist nur ein- bis dreijährige Miet-, Pacht- und Leihverträge zur Verfügung, um das unveräußerliche Eigentum Gottes nicht zu gefährden.41 Mieter und Pächter konnten aufgrund dessen keine langwierigen Investitionen tätigen.42 Dies führte zur stetigen Verminderung des Stiftungsertrages, sodass das auschlaggebende Potenzial der Stiftung, wohltätige Zwecke zu leisten, nicht mehr vollends ausgeschöpft wurde.43 Zusätzlich wurde die Produktivität der Gesamtwirtschaft durch das dauerhafte Prinzip der Unveräußerlichkeit stark eingeschränkt, da unzählige großflächige Gebiete von Agrarland und profitabler städtischer Grundbesitz dem freien Handel entzogen waren. Unter diesen prekären Umständen wurden im 19. Jahrhundert fast 75 Prozent der landwirtschaftlichen Flächen der heutigen Türkei, darüber hinaus ein Drittel Tunesiens und sogar die Hälfte Algeriens islamischen Stiftungen zugeordnet.44 Aufgrund dieser sämtlichen steuerbefreiten Stiftungsanwesen entgingen dem Staat gewaltige Summen an Steuereinnahmen.

Zum anderen war es schlichtweg der technologische Fortschritt der europäischen Metropolen, die zu jener Zeit schon länger funktionsfähige Stadtverwaltungen und effektivere Infrastrukturen besaßen.45 In der Regel waren fromme Stiftungen für die Wasserversorgungssysteme zuständig. Die Wasserentnahmestandorte befanden sich zumeist an öffentlichen Brunnen, da diese auqāf auf die öffentliche Versorgung und Unterstützung der Bedürftigen ausgerichtet waren.46 Allerdings forderten immer mehr Privatpersonen, das Wasser direkt in ihre Privatanwesen umzuleiten. Die frommen Stiftungen waren weder organisatorisch oder infrastrukturell auf die zunehmenden Anforderungen des Gemeinwesens vorbereitet.47 

Weitere Gründe, welche den Niedergang des waqf verursachten, sind die Stagnation des Stiftungswesen durch die Inflexibilität der Unveräußerlichkeit und der damit einhergehenden Korruption der zivilen und geistlichen Stiftungsverwalter und Beamten.48 Häufig nutzten diese ihre Machtposition und Überlegenheit aus, um die Gewinne der Stiftungsressourcen unrechtmäßig zu ihrem Honorar beizusteuern. Der wohl bedeutendste Faktor für den Zerfall des waqf-Systems kam jedoch nicht von innen, sondern von außerhalb durch die Europäer.49 Während des 19. Jahrhunderts verstanden es jene, ihre politische wie wirtschaftliche Vormachtstellung in den muslimischen Ländern beträchtlich auszudehnen.50 Als Antwort auf das europäische Expansionsstreben wurden von den muslimischen Staatsoberhäuptern Reformprozesse eingeleitet, welche besonders die Bereiche Militär, Wirtschaft, Bildung, Handel und Produktion betrafen.51 Diese Erneuerungen wurden durch die reichlich vorhandenen Stiftungsbesitztümer finanziert. Infolgedessen wurde das islamische Recht in Bezug auf das waqf-Wesen neuartig ausgelegt, sodass es zur Vergabe von längerfristigen Pacht- und Mietverträgen und zum legitimen Austausch gestifteter Immobilien kam. Dadurch wurde das Stiftungseigentum wieder erfolgreich in den normalen Handelsverkehr eingegliedert.52 

Fazit

Im Großen und Ganzen zeigt sich in der religiösen Institution des waqf die bemerkenswerte Multidimensionalität des islamischen Stiftungswesens.53 Die einstmaligen frommen Stiftungen waren von überaus großer Wichtigkeit für das funktionierende Regelsystem islamischer Gesellschaften, obgleich das islamische waqf-Wesen auch im Ruf steht, vielfach für den wirtschaftlichen Rückstand des islamischen Gemeinwesens verantwortlich zu sein.54 Neuerdings wird die Anpassungsfähigkeit und das Potenzial des islamischen Stiftungswesens immer wieder akzentuiert, vom ursprünglichen Einfluss und Glanz islamischer frommer Stiftungen in den muslimischen Ländern ist jedoch bedauerlicherweise wenig übriggeblieben.

1 Vgl. W. Rainer Walz/Rainer Hüttemann/Peter Rawert/Karsten Schmidt/Florian Asche (Hg.): Non Profit Law Yearbook 2005, Köln: Carl Heymanns Verlag 2006, S. 35.

2 Vgl. ebd., S. 33.

3 Vgl. Michael Borgolte (Hg.): Enzyklopädie des Stiftungswesens in mittelalterlichen Gesellschaften. Band 1: Grundlagen, Berlin: De Gruyter 2014, S. 38.

4 Vgl. Mathias Rohe: Das islamische Recht. Geschichte und Gegenwart (= Historische Bibliothek der Gerda-Henkel-Stiftung), München: C.H. Beck 2011, S. 162.

5 Rudolph Peters, „Waḳf“, in: Encyclopaedia of Islam, Second Edition, Edited by: P. Bearman, Th. Bianquis, C. E. Bosworth, E. van Donzel, W. P. Heinrichs.

6 Vgl. M. Borgolte 2014, S. 42.

7 Vgl. M. Rohe 2011, S. 162.

8 Ebd.

9 Vgl. EI2Vol. 11 s.v. “Waḳf”.

10 Vgl. W. R. Walz 2006, S. 34.

11 Vgl. ebd., S. 34.

12 Vgl. M. Borgolte 2014, S. 41.

13 Vgl. Ali Demir: Eine rechtssoziologische Analyse des islamischen waqf-Systems, Zürich: EJIMEL 2017, S. 61.

14 Vgl. EI2Vol. 11 s.v. “Waḳf”.

15 Vgl. M. Borgolte 2014, S. 38.

16 Vgl. Mohamed Dawoud: Kindererziehung nach islamischen Verständnissen, München: AVM - Akademische Verlagsgemeinschaft München, S. 12.

17 Vgl. M. Borgolte 2014, S. 41.

18 Ebd.

19 Vgl. W. R. Walz 2006, S. 36.

20 Vgl. EI2Vol. 11 s.v. “Waḳf”.

21 Ebd.

22 Vgl. W. R. Walz 2006, S. 34.

23 Vgl. EI2Vol. 11 s.v. “Waḳf”.

24 Ebd.

25 Vgl. W. R. Walz 2006, S. 36.

26 Vgl. W. R. Walz 2006, S. 36f.

27 Vgl. ebd.

28 Vgl. M. Rohe 2011, S. 163.

29 Vgl. W. R. Walz 2006, S. 35f.

30 Vgl. EI2Vol. 11 s.v. “Waḳf”.

31 W. R. Walz 2006, S. 36.

32 Vgl. EI2Vol. 11 s.v. “Waḳf”.

33 Vgl. ebd.

34 Vgl. ebd.

35 Ebd.

36 Vgl. ebd.

37 Vgl. M. Borgolte 2014, S. 37.

38 Vgl. ebd.

39 Ebd.

40 Vgl. Ednan Aslan/Magdalena Modler-El Abdaoui/Dana Charkasi: Islamische Seelsorge. Eine empirische Studie am Beispiel von Österreich, Wiesbaden: Springer 2015, S. 135.

41 Vgl. ebd.

42 Vgl. Franz Kogelmann: Islamische fromme Stiftungen und Staat. Der Wandel in den Beziehungen zwischen einer religiösen Institution und dem marokkanischen Staat seit dem 19. Jahrhundert bis 1937, Würzburg: Ergon-Verlag 1999, S. 29.

43 Vgl. E. Aslan 2015, S. 136.

44 Vgl. A. Demir 2017, S. 60.

45 Vgl. E. Aslan 2015, S. 135.

46 Vgl. ebd.

47 Ebd.

48 Vgl. ebd., S. 136.

49 Vgl. F. Kogelmann 1999, S. 38.

50 Vgl. ebd.

51 Vgl. E. Aslan 2015, S. 138.

52 Ebd.

53 Vgl. M. Borgolte 2014, S. 37f.

54 Vgl. ebd., S. 37f.

Aslan, Ednan/Modler-El Abdaoui, Magdalena/Charkasi, Dana: Islamische Seelsorge. Eine empirische Studie am Beispiel von Österreich, Wiesbaden: Springer 2015.

Rohe, Mathias: Das islamische Recht. Geschichte und Gegenwart (= Historische Bibliothek der Gerda-Henkel-Stiftung), München: C. H. Beck 2011.

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