Speisevorschriften im Islam

Artikel 12.02.2018 Redaktionsteam

Der vorliegende Artikel beschäftigt sich mit dem Thema der Speisevorschriften im Islam. Nach einer allgemeinen Einführung werden die erlaubten und verbotenen Speisen und Getränke erörtert.


Wie in anderen Religionen, so gibt es auch im Islam eine Reihe von Speisevorschriften, die zu beachten sind. Der Islam erlaubt und empfiehlt den MuslimInnen, alles zu essen und zu trinken, das rituell rein, rechtmäßig erworben und gesund ist, außer das, was explizit mit einem Koranvers verboten wurde. Dazu heißt es im Koran: "Sie werden dich fragen, was ihnen erlaubt ist. Sag: "Erlaubt sind euch alle guten Dinge des Lebens."1 Es gibt einige Speisen und Getränke, die den MuslimInnen zum Verzehr verboten worden sind. Weiters gibt es im Koran eine Empfehlung2, mit der man sowohl das verschwenderische Essen als auch die Nahrungsaufnahme im Übermaß verhindern will, um somit ein Gleichgewicht zwischen Körper und Seele zu schaffen. In der islamischen Rechtsprechung gibt es eine Reihe von Bestimmungen, die die Speisevorschriften betreffen, auf die hier aber nicht im Detail eingegangen wird. Es wird daher im Folgenden lediglich der Versuch unternommen, einen allgemeinen Überblick über die erlaubten und verbotenen Speisen und Getränke im Islam wiederzugegeben. 

Das Erlaubte

Wie bereits erwähnt, gilt im Islam alles als erlaubt, sofern es nicht ausdrücklich verboten worden ist. Dieses Prinzip lässt sich in verschiedenen Koranpassagen3 wiederfinden: "O Menschheit! Nehmt zu euch von dem, was erlaubt und gut auf Erden ist".4 Die islamische Theologie sieht in den Speisevorschriften das Bemühen um eine gesunde Ernährung und Lebensweise, die gottgewollt ist.

Alle religiös erlaubten Speisen und Getränke werden als halal bezeichnet. Zu dieser Kategorie gehören alle Sorten von Obst und Gemüse sowie Fische5 und Meerestiere. Weiters sind Geflügeltiere wie Enten, Hühner, Gänse oder Puten zum Verzehr erlaubt. Zu den erlaubten Nutztieren gehören Rinder, Schafe und Ziegen sowie Kamele. Bei den Getränken sind grundsätzlich alle Getränke erlaubt, außer alkoholische Getränke, die eine berauschende Wirkung haben oder Getränke, die als rituell verunreinigt (z. B. durch Blut) gelten.

Das Verbotene

Alle religiös verbotenen Speisen und Getränke werden im Islam als haram bezeichnet. In der Gruppe der Pflanzen gilt das für alle Arten, die giftig (einige Arten von Pilzen), verschmutzt (mit Exkrementen in Berührung gekommen) und gesundheitsschädigend sind. Weiters gelten alle Arten von Drogen, die eine berauschende Wirkung haben,6 als verboten. In Bezug auf Getränke wurden alle alkoholischen Getränke mit dem folgenden Vers verboten: "O Ihr, die ihr Glauben erlangt habt! Berauschende Getränke und Glücksspiele und götzendienerische Praktiken und das Wahrsagen der Zukunft sind nur ein abscheuliches Übel von Satans Werk: meidet es denn, auf daß ihr einen glückseligen Zustand erlangen möget!"7 Bei den Fleischprodukten zählen Aas oder Kadaver, Blut und Schweinefleisch als verboten. Auch Tiere, die in einem anderen Namen als jenem Gottes geschlachtet werden, zählen zu den religiös verbotenen. Tiere, die erstickt oder durch einen Sturz oder Hörnerstoß getötet oder erschlagen worden sind, sind ebenfalls verboten. Genauso gelten Tiere, die von einem Raubtier gerissen worden sind, außer sie wurden vor ihrem Tod bereits geschlachtet, als religiös verboten. Zu dieser Gruppe der verbotenen Tiere gehören auch jene, die als Opfer zur Götzenanbetung geschlachtet werden.8

Das Verbot von Schweinefleisch wird im Koran explizit erwähnt. So heißt es diesbezüglich im Koran: "Er hat euch nur Aas verboten und Blut und das Fleisch vom Schwein und das, worüber irgendein anderer Name als Gottes angerufen worden ist"9 oder "Sag (o Prophet): "In all dem, was mir offenbart wurde, finde ich nichts, was zu essen verboten ist, wenn einer davon essen will, außer es ist Aas oder ausgeflossenes Blut oder das Fleisch vom Schwein - denn das, siehe, ist abscheulich".10 Das Schwein ist in all seinen Bestandteilen (Fleisch, Haut, Darm etc.) und in all seinen Arten (Hausschwein, Wildschwein) verboten und darf nicht verzehrt werden. Zu den verbotenen Speisen zählen unter anderem auch Raubtiere (Tiger, Löwe, Leopard etc.) und Raubvögel (Adler, Habicht, Sperber etc.). Im Islam ist auch der Hund in all seinen Arten zum Verzehr verboten. Weiters ist der Verzehr von Nutztieren wie Esel nicht erlaubt, das Pferdefleisch gilt aber laut einigen Rechtsschulen als erlaubt (bei den Hanafiten gilt es jedoch als "unerwünscht"). Diese beiden Tiere dürfen, wenn sie stark verwundet sind und nicht geheilt werden können oder wenn es eine Notsituation darstellt, geschlachtet und gegessen werden. Skorpione, Schlangen, Mäuse und Bienen zählen zu den religiös zum Verzehr verbotenen Tierarten.

Tiere, die sowohl im Wasser als auch auf dem Land leben, sind ebenso verboten, da sie als rituell unrein gelten. Zu dieser Kategorie gehören Schlangen, Krokodile, Frösche etc. Eine weitere verbotene Gruppe sind schmutzige Dinge wie Kot, Abfall, Schmutz, Sperma, Eiter und Ähnliches. Auch gefährliche und schädliche Dinge wie Gift, Kohle, Kalk, Glas, Knochen, Holz etc. sind verboten, da sie eine Gefahr für den menschlichen Organismus darstellen.

Nach diesen Verboten gibt es noch relative Verbote bei Speisen und Getränken, die unrechtmäßig erworben wurden wie beispielsweise durch Diebstahl, Betrug, Bestechung etc.

Schluss

Als Lebensmittel, über die geschwiegen wurde, werden alle Lebensmittel bezeichnet, die weder im Koran noch in Aussagen des Propheten Muhammad oder in Entscheidungen der islamischen Rechtsgelehrten erwähnt werden. Diese werden, auf Grundlage des Prinzips, dass alles erlaubt ist, sofern es nicht explizit verboten wurde, als erlaubt betrachtet.

Den MuslimInnen ist es auch erlaubt, im Falle einer absoluten Notsituation auch Speisen zu verzehren, die normalerweise verboten sind. Diese Regel wird mit folgendem Koranvers begründet: "Er hat euch nur Aas verboten und Blut und das Fleisch vom Schwein und das, worüber irgendein anderer Name als Gottes angerufen worden ist; aber wenn einer durch Not getrieben wird - weder es begehrend noch sein unmittelbares Bedürfnis überschreitend -, soll keine Sünde auf ihm sein: denn, siehe, Gott ist vielvergebend, ein Gnadenspender."11

Für die heutigen MuslimInnen in Österreich und Europa stellt der Fleischkauf oft eine Herausforderung dar, da die Schächtung des Fleisches eine Voraussetzung ist, um dieses verzehren zu dürfen. Da das Schächten in einigen Ländern verboten ist, man aber nicht auf Fleisch verzichten will, ist man bei den Rechtsschulen bemüht, keine Urteile zu treffen, die das Leben der MuslimInnen in diesen Ländern erschweren würden.

Erwähnenswert erscheint in diesem Zusammenhang der folgende Vers: "Heute sind euch alle guten Dinge des Lebens erlaubt worden. Und die Speise jener, denen vordem Offenbarung gewährt worden ist, ist euch erlaubt, und eure Speise ist ihnen erlaubt."12 In Anlehnung an diesen Vers sind einige MuslimInnen der Auffassung, dass es erlaubt ist, Geflügel-, Rind- oder Schaffleisch von den gläubigen Christen und Juden zu kaufen, ohne dass diese geschächtet sind.13 Andere wiederum vertreten die Meinung, dass es nur dann erlaubt wäre, wenn es im Namen des Einen Gottes geschlachtet und das Tier richtig geschächtet wird.

Wie bereits angedeutet divergieren die Meinungen bezüglich des Fleischverzehrs auch unter den MuslimInnen. Sowohl jene, die für einen eher offenen Umgang mit diesem Thema plädieren als auch jene, die an den traditionellen islamischen Riten festhalten wollen, haben für sich nachvollziehbare Argumente gefunden, um ihre Positionen zu bekräftigen. Daher ist es wichtig, die Entscheidung jedem Einzelnen selbst zu überlassen und diese zu respektieren. 

Muhammad Asad [Übers.]: Die Botschaft des Koran. Übersetzung und Kommentar, Ostfildern: Patmos-Verlag 2013, 5:4.

Vgl. Koran 7:31.

Siehe auch Koran 2:29 und 45:13.

Koran 2:168.

Siehe auch Koran 5:94 und 16:14.

Vgl. Koran 5:90.

Koran 5:90.

Vgl. Koran 5:3.

Koran 2:173.

10 Koran 6:145.

11 Koran 2:173.

12 Koran 5:5.

13 Vgl. Lamya Kaddor/Rabeya Müller: Der Islam. Für Kinder und Erwachsene, München: Beck 2012, S. 49.

X

Wir verwenden Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige sind notwendig, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.